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title: "§ 47a BörsG — Aktienoptionen"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/b_rsg_2007/47a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 47a BörsG — Aktienoptionen

(1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft kann selbstständige Optionsscheine ausgeben, die auf einen Bezug von Aktien der Gesellschaft gerichtet sind und aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 des Aktiengesetzes bedient werden.

(2) Sofern für die Gewährung der Rechte aus den Optionsscheinen ein Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes gefasst wird, gilt die in § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht.

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— Börsengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
