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title: "§ 18 BörsG — Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/b_rsg_2007/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 18 BörsG — Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen

Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.

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— Börsengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
