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title: "§ 8 AtSKostV — Verjährung"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/atkostv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atkostv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 8 AtSKostV — Verjährung

Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.

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— Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atkostv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
