---
title: "§ 39 AgrarGeoSchDG — Beiziehung eines Patentanwalts"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/agrargeoschdg/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrargeoschdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 39 AgrarGeoSchDG — Beiziehung eines Patentanwalts

(1) In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die Schutzrechte betreffen, die sich aus Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 ableiten, können sich die Beteiligten durch einen Patentanwalt vertreten lassen. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann in Verfahren nach Satz 1 auch ein Patentanwalt beigeordnet werden.

(2) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts nach Absatz 1 entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

---

— Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrargeoschdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
