Definition · Zivilrecht

Publizität, negative (§ 15 Abs. 1 HGB)

Definition

§ 15 Abs. 1 HGB schützt das Vertrauen in das Schweigen des Handelsregisters bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen (negative Publizität).

Erläuterung
Nach herrschender Meinung erfasst die Vorschrift Eintragungen sowohl deklaratorischer als auch konstitutiver Wirkung. Im Regelfall greift § 15 Abs. 1 HGB bei deklaratorischen Eintragungen (= Sekundärtatsachen). Demgegenüber tritt bei konstitutiven Eintragungen (= Primärtatsachen) die Rechtsänderung mangels Eintragung gar nicht erst ein. Im Zeitraum zwischen Eintragung und Bekanntmachung kann § 15 Abs. 1 HGB aber auch bei konstitutiv wirkenden Eintragungen Bedeutung erlangen.
Kontext
Was versteht man unter der „negativen Publizität“ des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)?
Rechtsprechung & Quellen 5
Quellen
  • Gehrlein, in: EBJS HGB, 4.A. 2020, § 15 RdNr. 6
  • Merkt, in: Baumbach/Hopt HGB, 40.A. 2021, § 15 RdNr. 5
  • Preuß, in: Oetker HGB, 7.A. 2021, § 15 RdNr. 19
  • Schmidt, Handelsrecht, 6.A. 2014, § 14 RdNr. 25

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.