Definition · Strafrecht

Programm (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB)

§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB
Definition

Ein Programm ist eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer.

Kontext
Definiere den Begriff „Programm“ (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB
Quellen
  • Fischer, StGB, 69.A. 2022, § 263a RdNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.