Privathandlung (§ 331 StGB)
Die Privattätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie mit dem Aufgabenbereich des Amtsträgers in keinerlei Beziehung steht, oder der Amtsträger die Tätigkeit möglicherweise zwar bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit, aber gleichwohl als Privatperson vornimmt.
Allein dadurch, dass die Tätigkeit bei Gelegenheit einer Diensthandlung, während der Dienstzeit, in den Diensträumen oder unter Verwendung dienstlich erworbener Kenntnisse erfolgt, geht ihr privater Charakter noch nicht verloren.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 60 RdNr. 32