Primärpflicht (vor § 241 BGB)
Die Primärpflicht ist die unmittelbar aus dem Schuldverhältnis kraft Vertrag oder Gesetz folgende Leistungspflicht oder Schutzpflicht.
Demgegenüber entstehen Sekundärpflichten erst durch die Störung von Primärpflichten; hierunter fallen vor allem die Schadensersatzpflicht sowie die Gewährleistungsrechte des besonderen Schuldrechts (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt).
Rechtsprechung & Quellen 1
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 39