Definition · Öffentliches Recht

Politische Partei (§ 2 Abs. 1 PartG)

Definition

Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

Kontext
Was versteht man unter dem Begriff der Partei (§ 2 Abs. 1 PartG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Dürig/Herzog/Scholz/Klein GG Art. 21 RdNr. 221

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.