Definition · Zivilrecht

Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)

Definition

Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des § 241 BGB.

Erläuterung
Erfasst werden
(1) sowohl die — vollständige oder teilweise — Nichterfüllung,
(2) die verspätete Erfüllung als auch
(3) die Schlechterfüllung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht (vgl. § 241 BGB),
(4) ferner die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher (§ 311 Abs. 2 BGB) Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB).
Kontext
Was versteht man unter einer „Pflichtverletzung“ (§ 280 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 5
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 17.A. 2020, § 280 RdNr. 2 ff.
  • Köhler/Lorenz, PdW Schuldrecht I - Allgemeiner Teil, 22. A. 2014, Fall 33
  • Looschelders, Schuldrecht AT, 18.A.2020 § 22 RdNr. 1
  • Weiler, Schuldrecht AT, 5.A. 2020, § 21 RdNr. 1 ff

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.