Person des Verdächtigten (§ 164 Abs. 1 StGB)
Der Verdacht muss sich gegen einen bestimmten anderen richten, also gegen eine vom Täter verschiedene lebende Person, die nicht unbedingt namentlich bezeichnet, aber soweit erkennbar gemacht sein muss, dass sie identifiziert werden kann.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 164 RdNr. 2