Pauschalreisevertrag (§ 651a BGB)
Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man die entgeltliche Verpflichtung eines Reiseveranstalters, mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise (Pauschalreise) einem Reisenden zu „verschaffen“, d. h. in eigener Verantwortung zu erbringen.
Rechtsprechung & Quellen 4
- Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 46. A. 2022, § 28 RdNr. 15
- Geib, in: BeckOK BGB, 62. Ed. 2022, § 651a RdNr. 1
- Medicus/Lorenz, Schuldrecht II BT, 18. A. 2018, § 40 RdNr. 1