Parallelwertung in der Laiensphäre (§ 15 StGB)
Normative Tatbestandsmerkmale sind auslegungsbedürftig und erfordern eine rechtliche Bewertung (z.B. „fremd“ in §§ 242ff. StGB). Damit ein juristischer Laie mit Vorsatz bezüglich eines solchen Tatbestandsmerkmals handelt, reicht es aus, dass er dessen sozialen Sinngehalt erkennt (natürliches Verständnis). Eine juristische Subsumtion ist nicht erforderlich.
Was versteht man unter der „Parallelwertung in der Laiensphäre“?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Schuster, in: Tübinger Kommentar, StGB, 31.A. 2025, § 15 RdNr. 43f.