Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (§ 677 BGB)
Der Geschäftsführer handelt ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, wenn er nicht aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses gegenüber dem Geschäftsherrn zur Übernahme der Geschäftsführung berechtigt oder verpflichtet ist.
Rechtsprechung & Quellen 4
- Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 41.A. 2017, § 35, RdNr. 1
- Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 41.A. 2017, § 36, RdNr. 18 ff.
- Looschelders, Schuldrecht, Besonderer Teil, 19.A. 2024, § 43, RdNr. 17ff.