Offensichtlicher Fehler des Verwaltungsakts (§ 44 Abs. 1 VwVfG)
Offensichtlich ist der Fehler, wenn er für einen mit den Gesamtumständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, d.h. sich geradezu aufdrängt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22.A. 2021, RdNr. 12ff.