Definition · Öffentliches Recht

Offensichtlicher Fehler des Verwaltungsakts (§ 44 Abs. 1 VwVfG)

Definition

Offensichtlich ist der Fehler, wenn er für einen mit den Gesamtumständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, d.h. sich geradezu aufdrängt.

Erläuterung
Kontext
§ 44 Abs. 1 VwVfG legt fest, dass der besonders schwerwiegende Fehler des Verwaltungsakts offensichtlich sein muss. Wann ist das der Fall?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22.A. 2021, RdNr. 12ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.