Definition · Zivilrecht

Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 BGB)

Definition

Unter dem Offenkundigkeitsprinzip (teilweise auch Offenheitsgrundsatz) versteht man die Tatsache, dass der Stellvertreter "im Namen des Vertretenen", d.h. in fremdem Namen handeln muss (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies erfordert, dass nach objektivem Empfängerhorizont erkennbar ist, dass der Vertreter für eine andere Person auftritt. Das muss der Vertreter nicht ausdrücklich erklären. Es genügt, wenn sich das Handeln für einen anderen aus den Umständen ergibt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sinn und Zweck ist der Schutz des Geschäftspartners des Vertretenen. Er soll wissen, dass er nicht mit demjenigen, der ihm gegenüber handelt (Vertreter), den Vertrag schließt, sondern mit einer anderen Person.

Kontext
Was versteht man unter dem „Offenkundigkeitsprinzip“ in der Stellvertretung (§ 164 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Faust, BGB AT, 6.A. 2018, § 25 RdNr.1f.
  • Huber, in: BeckOGK-BGB, 1.11.2021, § 164 Rn. 46 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.