Definition · Strafrecht

Öffnen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Der Täter öffnet ein Schriftstück, wenn er den Verschluss beseitigt oder unwirksam macht. Auf eine Kenntnisnahme vom Inhalt kommt es nicht an.

Erläuterung
Anders als bei § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt es in § 202 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB auf die Kenntnisnahme an.
Kontext
Definiere den Begriff „öffnen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018; § 202 RdNr. 3

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.