Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)
Mit der Öffentlichkeit der Wahl ist die Kontrolle der Wahl durch das Volk gemeint. Die wesentlichen Teile des Wahlvorgangs wie die Wahlhandlung, mit Ausnahme der Stimmabgabe, und die Ergebnisermittlung sollen öffentlich überprüfbar sein.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Degenhart, Staatsrecht I, 39.A. 2023, § 2 RdNr. 89.
- Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2024, RdNr. 120ff.