Definition · Öffentliches Recht

Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)

Definition

Mit der Öffentlichkeit der Wahl ist die Kontrolle der Wahl durch das Volk gemeint. Die wesentlichen Teile des Wahlvorgangs wie die Wahlhandlung, mit Ausnahme der Stimmabgabe, und die Ergebnisermittlung sollen öffentlich überprüfbar sein.

Kontext
Was bedeutet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Degenhart, Staatsrecht I, 39.A. 2023, § 2 RdNr. 89.
  • Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2024, RdNr. 120ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.