Definition · Strafrecht

Öffentliche Mitteilung (§ 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB)

Definition

Die Mitteilung ist öffentlich, wenn ihr Inhalt von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar zur Kenntnis genommen werden kann; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich

Kontext
Definiere den Begriff „öffentliche Mitteilung“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • BeckOK StGB/Heuchemer, 50. Ed. 01.05.2021, § 201 RdNr. 15

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.