Öffentliche Mitteilung (§ 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB)
Die Mitteilung ist öffentlich, wenn ihr Inhalt von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar zur Kenntnis genommen werden kann; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich
Rechtsprechung & Quellen 2
- BeckOK StGB/Heuchemer, 50. Ed. 01.05.2021, § 201 RdNr. 15