Definition · Öffentliches Recht

Öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG)

Definition
Fürsorge ist die Unterstützung Hilfsbedürftiger in (insbesondere wirtschaftlichen) Notlagen. Mit öffentlich ist nicht nur der Staat gemeint, sondern sämtliche (auch private) Fürsorgeeinrichtungen, die im öffentlichen Interesse handeln.
Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „öffentliche Fürsorge“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG):
Rechtsprechung & Quellen 5
Quellen
  • BVerfG, Beschl. v. 28.05.1993, 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/90, 2 BvF 5/92 = BVerfGE 88, 203, 330
  • Kämmerer, Staatsorganisationsrecht, 4.A 2022, § 6 RdNr. 17
  • Will, Staatsrecht I, 2021, § 10 RdNr. 28
  • Windthorst, in: Gröpl/Windthorst/v. Coelln, Studienkommentar GG, 5.A 2022, Art. 74 GG RdNr. 21-22

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.