Definition · Öffentliches Recht

Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 54 VwVfG)

Definition

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird (§ 54 S. 1 VwVfG).

Erläuterung
Eine Legaldefinition des öffentlich-rechtlichen Vertrags findet sich in § 54 S. 1 VwVfG. Neben dem Verwaltungsakt ist er ein wichtiges Handlungsinstrument der Verwaltung. Vom Verwaltungsakt unterscheidet sich der öffentlich-rechtliche Vertrag (auch: Verwaltungsvertrag) dadurch, dass die Verwaltung nicht einseitig eine Rechtsfolge setzt, sondern sich mit dem Bürger auf eine Stufe der Gleichordnung begibt. Als Handlungsform ist er zulässig, soweit dem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 54 S. 1 VwVfG).
Kontext
Was versteht man unter einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 S. 1 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.A. 2019, RdNr. 784ff.
  • Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 22.A. 2020, RdNr. 926

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.