Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 54 VwVfG)
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird (§ 54 S. 1 VwVfG).
Rechtsprechung & Quellen 2
- Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.A. 2019, RdNr. 784ff.
- Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 22.A. 2020, RdNr. 926