Obliegenheit (vor § 241 BGB)
Eine Obliegenheit ist die Verbindlichkeit einer Partei des Schuldverhältnisses, deren Erfüllung von der anderen Partei nicht verlangt werden kann; die mit der Obliegenheit belastete Partei erleidet jedoch Rechtsnachteile, wenn sie der Obliegenheit nicht nachkommt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 39