Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)
Das Klarstellungsinteresse entfällt nur ausnahmsweise, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann
Der Begriff des „objektiven Klarstellungsinteresses“ als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der abstrakten Normenkontrolle wird negativ bestimmt. Wann besteht kein objektives Klarstellungsinteresse?
Rechtsprechung & Quellen 4
- Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 1.A. 2021, § 17 RdNr. 54
- Fleury, Verfassungsprozessrecht, 10.A. 2017, 2. Kapitel RdNr. 106
- Schwarz, Verfassungsprozessrecht, 1.A. 2021, § 6 RdNr. 32