Definition · Öffentliches Recht

Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)

Definition

Das Klarstellungsinteresse entfällt nur ausnahmsweise, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann

Erläuterung
Als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung verlangt die abstrakte Normenkontrolle ein objektives Klarstellungsinteresse. Indiziert wird dieses durch das Vorliegen des Antragsgrundes. Es entfällt nur dann, wenn vom Antragsgegenstand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht oder ausgehen kann.
Kontext

Der Begriff des „objektiven Klarstellungsinteresses“ als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der abstrakten Normenkontrolle wird negativ bestimmt. Wann besteht kein objektives Klarstellungsinteresse?

Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 1.A. 2021, § 17 RdNr. 54
  • Fleury, Verfassungsprozessrecht, 10.A. 2017, 2. Kapitel RdNr. 106
  • Schwarz, Verfassungsprozessrecht, 1.A. 2021, § 6 RdNr. 32

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.