Definition · Strafrecht

Objektive Zurechnung (vor § 13 StGB)

Definition

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.

Kontext

Wann ist ein Erfolg dem Täter „objektiv zurechenbar“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Fischer, Strafgesetzbuch, 66.A. 2019, Vor § 13 RdNr. 24, 25

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.