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title: "Definition: Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)"
canonical: "https://www.juralernen.de/definitionen/objektive-zurechnung-beim-unterlassen-13-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)

## Definition

Der eingetretene Erfolg ist einem Unterlassen dann objektiv zurechenbar, wenn sich im Erfolg die Gefahr realisiert, die der Täter durch die Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung aufrechterhalten hat und die sich gemäß ihrer Eigenart bis zur Güterschädigung weiterentwickelt.

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Kanonische URL: https://www.juralernen.de/definitionen/objektive-zurechnung-beim-unterlassen-13-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
