Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)
Der eingetretene Erfolg ist einem Unterlassen dann objektiv zurechenbar, wenn sich im Erfolg die Gefahr realisiert, die der Täter durch die Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung aufrechterhalten hat und die sich gemäß ihrer Eigenart bis zur Güterschädigung weiterentwickelt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 49 RdNr. 24ff.