Definition · Strafrecht

Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)

Definition

Der eingetretene Erfolg ist einem Unterlassen dann objektiv zurechenbar, wenn sich im Erfolg die Gefahr realisiert, die der Täter durch die Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung aufrechterhalten hat und die sich gemäß ihrer Eigenart bis zur Güterschädigung weiterentwickelt.

Kontext
Definiere den Begriff „objektive Zurechnung beim Unterlassen“ (§ 13 StGB)
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 49 RdNr. 24ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.