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title: "Definition: Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)"
canonical: "https://www.juralernen.de/definitionen/objektive-klagehaeufung-260-zpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)

## Definition

Eine objektive Klagehäufung liegt vor, wenn ein Kläger mehrere prozessuale Ansprüche (= Streitgegenstände) gegen denselben Beklagten in einer Klage geltend macht. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 260 ZPO.

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Kanonische URL: https://www.juralernen.de/definitionen/objektive-klagehaeufung-260-zpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
