Definition · Zivilrecht

Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)

Definition

Eine objektive Klagehäufung liegt vor, wenn ein Kläger mehrere prozessuale Ansprüche (= Streitgegenstände) gegen denselben Beklagten in einer Klage geltend macht. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 260 ZPO.

Kontext

Was versteht man unter einer objektiven Klagehäufung?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Becker-Eberhard, in: MükoZPO, 6.A. 2020, § 260 RdNr. 1, 4, 5
  • Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 19.A. 2022, § 8, RdNr. 8.01

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.