Definition · Strafrecht

Notwehrexzess, Putativ (§ 33 StGB)

Definition

Ein Putativnotwehrexzess liegt vor, wenn der Täter sich lediglich subjektiv eine Notwehrlage vorgestellt hat, die aber objektiv zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bestand (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum) und er zudem eine Verteidigung wählt, die selbst in der vorgestellten Notwehrlage das Maß der erforderlichen Verteidigung überschritten hätte.

Erläuterung
Beispiel: Die bewaffnete T glaubt, eine sich ihr im Dunkeln nähernde Gestalt wolle sie vergewaltigen, und schießt ohne Vorwarnung. Tatsächlich handelte es sich um eine harmlose Spaziergängerin.
Eine (analoge) Anwendung des § 33 StGB scheidet hier nach h.M. aus, da dieser Entschuldigungsgrund das objektive Vorliegen einer Notwehrlage voraussetze. Außerdem fehle bei der überzogenen Abwehr ein zuständiger Veranlasser.
Kontext
Was versteht man unter einem „Putativnotwehrexzess“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 25 RdNr. 18 ff.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.