Notwehrexzess, Putativ (§ 33 StGB)
Ein Putativnotwehrexzess liegt vor, wenn der Täter sich lediglich subjektiv eine Notwehrlage vorgestellt hat, die aber objektiv zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bestand (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum) und er zudem eine Verteidigung wählt, die selbst in der vorgestellten Notwehrlage das Maß der erforderlichen Verteidigung überschritten hätte.
Eine (analoge) Anwendung des § 33 StGB scheidet hier nach h.M. aus, da dieser Entschuldigungsgrund das objektive Vorliegen einer Notwehrlage voraussetze. Außerdem fehle bei der überzogenen Abwehr ein zuständiger Veranlasser.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 25 RdNr. 18 ff.