Notwehrexzess, intensiv (§ 33 StGB)
Ein intensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter das Maß der erforderlichen Verteidigung überschreitet.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 25 RdNr. 2, 9 ff., 18 ff.