Definition · Strafrecht

Notstandslage (§ 34 S. 1 StGB)

Definition

Die Notstandslage (§ 34 S. 1 StGB) setzt eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut voraus. Notstandsfähig sind Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit, soweit sie in der konkreten Situation schutzbedürftig und schutzwürdig sind.

Kontext
Was versteht man unter „Notstandslage“ (§ 34 S. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Erb, in: Münchener Kommentar, StGB, 5.A. 2024, § 34 RdNr. 63.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.