Notstandslage (§ 34 S. 1 StGB)
Die Notstandslage (§ 34 S. 1 StGB) setzt eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut voraus. Notstandsfähig sind Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit, soweit sie in der konkreten Situation schutzbedürftig und schutzwürdig sind.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Erb, in: Münchener Kommentar, StGB, 5.A. 2024, § 34 RdNr. 63.