Definition · Strafrecht

Notstand, rechtfertigender (§ 34 StGB)

Definition

Der rechtfertigende Notstand ist ein Rechtfertigungsgrund, der zur Voraussetzung eine Notstandslage, eine Notstandshandlung sowie ein
Handeln mit Rettungswillen hat.

Erläuterung
Die Notstandslage liegt in einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut.
Gekennzeichnet ist die Notstandshandlung durch die Merkmale der Erforderlichkeit, der Interessenabwägung und einer Angemessenheit nach § 34 S. 2 StGB.
Beim Rettungswillen verlangt die hM neben der Kenntnis der Rechtfertigungslage ein Handeln zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
Kontext
Was versteht man unter dem „rechtfertigenden Notstand“ (§ 34 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 17 RdNr. 13 f., 21, 45

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.