Notstand, rechtfertigender (§ 34 StGB)
Der rechtfertigende Notstand ist ein Rechtfertigungsgrund, der zur Voraussetzung eine Notstandslage, eine Notstandshandlung sowie ein
Handeln mit Rettungswillen hat.
Gekennzeichnet ist die Notstandshandlung durch die Merkmale der Erforderlichkeit, der Interessenabwägung und einer Angemessenheit nach § 34 S. 2 StGB.
Beim Rettungswillen verlangt die hM neben der Kenntnis der Rechtfertigungslage ein Handeln zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 17 RdNr. 13 f., 21, 45