Notstand, entschuldigender (§ 35 StGB)
Der entschuldigende Notstand ist ein Entschuldigungsgrund, der eine Notstandslage, eine Notstandshandlung, einen Rettungswillen sowie die Unzumutbarkeit der Duldung einer Gefahr fordert.
Bei der Notstandshandlung darf die den Notstand begründende Gefahr durch keine andere Maßnahme als das Verhalten des Täters abwendbar sein.
Beim Rettungswillen sind neben der Kenntnis der Gefahrenlage ein Handeln zum Zwecke der Gefahrabwendung Voraussetzung.
Insbesondere dann zumutbar ist die Gefahrduldung, wenn (1) der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder (2) er in einem besonderen Rechtsverhältnis mit erhöhten Gefahrtragungspflichten steht (z.B. Polizeibeamte, Soldaten, Feuerwehrleute).
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 24 RdNr. 3, 4, 8, 11