Definition · Strafrecht

Notstand, defensiver (§ 228 StGB)

Definition

Beim defensiven Notstand beeinträchtigt der Handelnde zur Gefahrabwendung Rechtsgüter desjenigen, von dessen Verantwortungsbereich die Gefahr ausgeht.

Erläuterung
Bei Einwirkungen auf Sachen unbeteiligter Dritter findet sich in § 228 BGB eine spezialgesetzliche Regelung, die in diesen Konstellationen dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand vorgeht.
Kontext
Was versteht man unter einem „Defensivnotstand“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 17 RdNr. 4, 50

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.