Definition · Strafrecht

Notstand, aggressiver (§ 904 BGB)

Definition

Beim Aggressivnotstand wirkt der Handelnde zur Gefahrabwendung auf eine Sache ein, von der die Gefahr nicht selbst ausgeht.

Erläuterung
Eine spezialgesetzliche Regelung für Einwirkungen auf Sachen, von denen die Gefahr nicht selbst ausgeht, enthält § 904 BGB. In diesen Konstellationen geht die Norm dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand vor.
Kontext
Was versteht man unter einem „Aggressivnotstand“?
Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 17 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.