Notstand, aggressiver (§ 904 BGB)
Beim Aggressivnotstand wirkt der Handelnde zur Gefahrabwendung auf eine Sache ein, von der die Gefahr nicht selbst ausgeht.
Rechtsprechung & Quellen 1
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 17 RdNr. 5