Definition · Strafrecht

Nothilfe (§ 32 StGB)

Definition

Nothilfe ist die Verteidigung zugunsten eines anderen, die grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie die Notwehr möglich und gerechtfertigt ist.

Erläuterung

Gesperrt ist die Nothilfe allerdings, sofern der Angegriffene erkennbar den Verlust seines Gutes hinnehmen will (Disponibilität des Rechtsguts).

Kontext
Was versteht man unter „Nothilfe“ (§ 32 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 16 RdNr. 2

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.