Nötigungsnotstand (§§ 34, 35 StGB)
Vom Nötigungsnotstand spricht man, wenn der Täter zugleich Opfer einer Nötigung (§ 240) ist, d.h. von einem Dritten durch Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen oder einer ihm nahe stehenden Person dazu genötigt wird, einen Straftatbestand zu erfüllen.