Definition · Öffentliches Recht

Niederlassung (Art. 49 AEUV)

Art. 49 AEUV
Definition

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist eine Niederlassung jede feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist.

Kontext
Was versteht man unter einer Niederlassung (Art. 49 AEUV)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Art. 49 AEUV
Quellen
  • Herdegen, Europarecht 23. A. 2021, RdNr. 22-23.
  • Jürgen Tiedje, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht 7. A. 2015, RdNr. 1-4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.