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title: "Prüfschema: Zuständigkeit nach EuGVVO"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/zustaendigkeit-nach-eugvvo"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Zuständigkeit nach EuGVVO

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Anwendungsbereich der EuGVVO

### 1. Sachlicher Anwendungsbereich

<fallback>Anzuwenden ist die EuGVVO auf Zivil- und Handelssachen. In Abs. 1 S. 2 wird dieser Begriff negativ konkretisiert; Abs. 2 enthält Bereichsausnahmen.</fallback>

### 2. Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich

<fallback>Aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/4.html" title="Art. 4 EuGVVO">Art. 4</a> - <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/6.html" title="Art. 6 EuGVVO">6 EuGVVO</a> lässt sich der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ableiten. Grundsätzlich eröffnet ist er, wenn der Beklagte einen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat (<a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/62f.html">Art. 62f. EuGVVO</a>). An dieser Stelle wird die Anwendbarkeit der EuGVVO bei reinen Drittstaatenfällen oder reinen Inlandsfällen diskutiert. Fehlt es an einem Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, sind speziellere Zuständigkeitsregelungen heranzuziehen (<a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/6.html" title="Art. 6 EuGVVO">Art. 6 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/18.html" title="Art. 18 EuGVVO">Art. 18 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/21.html" title="Art. 21 EuGVVO">21 Abs. 2</a>, 24, 25 EuGVVO).</fallback>

### 3. Zeitlicher Anwendungsbereich

<fallback>In <b>zeitlicher Hinsicht</b> findet die EuGVVO auf <d>Verfahren anzuwenden, die am 10.01.2015 oder danach eingeleitet wurden</d> Anwendung.</fallback>

## II. (Ausschließliche) Zuständigkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/24.html" title="Art. 24 EuGVVO">Art. 24 EuGVVO</a>

<fallback>Eine Liste ausschließlicher Gerichtsstände enthält <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/24.html" title="Art. 24 EuGVVO">Art. 24 EuGVVO</a>. Als lex specialis gehen sie den anderen — also dem allgemeinen und den besonderen Gerichtsständen — vor. Kennzeichnend ist eine besonders enge Verbindung der Materie mit dem zuständigen Gerichtsstaat.</fallback>

## III. Gerichtsstandsvereinbarung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 EuGVVO</a>

<fallback>Ebenso wie bei den Rom-VOs zum anwendbaren Recht sind auch individualvertragliche Vereinbarungen über das zuständige Gericht (sog. Gerichtsstandsvereinbarungen) möglich. Dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach der ausschließlichen Zuständigkeit geprüft werden sollte, ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 4 EuGVVO</a>: Danach hat sie keine Wirkung, wenn sie einer ausschließlichen Zuständigkeit zuwiderläuft.</fallback>

## IV. Zuständigkeit aufgrund spezieller Regelungen (Versicherungssachen (<a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/10.html" title="Art. 10 EuGVVO">Art. 10ff. EuGVVO</a>), Verbrauchersachen (<a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/17.html" title="Art. 17 EuGVVO">Art. 17ff. EuGVVO</a>) oder Individualarbeitssachen (<a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/20.html" title="Art. 20 EuGVVO">Art. 20ff. EuGVVO</a>))

<fallback>Diese Gerichtsstände sind als lex specialis vor dem allgemeinen und den besonderen Gerichtsständen zu prüfen. Sie verdrängen also ebenfalls den allgemeinen und den besonderen Gerichtsstand.</fallback>

## V. Allgemeine Zuständigkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/4.html" title="Art. 4 EuGVVO">Art. 4 EuGVVO</a>)

<fallback>Greift weder ein ausschließlicher Gerichtsstand noch eine Gerichtsstandsvereinbarung, kommt die Grundregel des allgemeinen Gerichtsstands zum Zuge. Hiernach kann der Kläger den Beklagten stets in dem Staat verklagen, in dem dieser seinen Wohnsitz hat.</fallback>

## VI. Besondere Zuständigkeiten (<a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7</a> - <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/9.html" title="Art. 9 EuGVVO">9 EuGVVO</a>)

<fallback>Da sie keine lex specialis darstellt, sondern zusätzliche, konkurrierende Gerichtsstände eröffnet, ist die besondere Zuständigkeit nicht vor der allgemeinen zu prüfen.</fallback>

## VII. Rügelose Einlassung (<a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/26.html" title="Art. 26 EuGVVO">Art. 26 EuGVVO</a>)

<fallback>Lässt sich nach den möglichen Anknüpfungspunkten keine Zuständigkeit begründen, bleibt zu klären, ob möglicherweise eine rügelose Einlassung vorliegt.</fallback>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/zustaendigkeit-nach-eugvvo
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
