---
title: "Prüfschema: Zulässigkeit der Revision"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/zulaessigkeit-der-revision"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Strafrechtsklausur"
norms: "§ 333 StPO, § 335 StPO, § 341 StPO"
steps: "6"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
---

# Zulässigkeit der Revision

**Norm:** § 333 StPO, § 335 StPO, § 341 StPO · **Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Strafrechtsklausur

Aufbauschema im Gutachtenstil (6 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Statthaftigkeit der Revision

> **Maßstab:** Die Revision ist statthaft gegen Urteile der Land- und Oberlandesgerichte, die als erstinstanzliche Gerichte tätig wurden (§ 333 StPO), sowie gegen Berufungsurteile der Landgerichte (§ 335 StPO). Daneben kann die Revision als Sprungrevision gemäß § 335 StPO unmittelbar gegen erstinstanzliche Urteile eingelegt werden, wenn auf Berufung verzichtet wird.

> **Subsumtion:** Auf Prüfungsstufe 1 ist daher zunächst das angegriffene Urteil zu identifizieren und zu klären, ob der Rechtszug die Revision eröffnet. Bei Amtsgerichtsurteilen ist die Revision gegen Berufungsurteile der Landgerichte statthaft; gegen OLG-Urteile in erster Instanz geht die Revision zum BGH.

## II. Rechtsmittelberechtigung (§§ 296ff. StPO)

> **Maßstab:** Nach §§ 296 ff. StPO ist zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt, wer durch das Urteil beschwert ist und zu den vom Gesetz genannten Personen gehört. Zur Revision berechtigt sind Staatsanwaltschaft (§ 296 Abs. 1 StPO), Angeklagter (§ 296 Abs. 2 StPO) sowie in bestimmten Fällen Nebenkläger (§ 400 StPO) und Privatkläger (§ 390 StPO).

> **Subsumtion:** Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist festzustellen, ob der Revisionskläger zum Kreis der nach §§ 296 ff. StPO rechtsmittelberechtigten Personen gehört. Ein Dritter, der weder Verfahrensbeteiligter noch gesetzlich privilegiert ist, kann kein Rechtsmittel einlegen.

> **Klausurentipp:** Die Rechtsmittelberechtigung ist strikt von der Beschwer zu trennen: Erstere fragt nach der Berechtigung als solcher, Letztere danach, ob das Urteil dem Rechtsmittelführer konkret nachteilig ist.

## III. Beschwer

> **Maßstab:** Beschwer bedeutet, dass das angegriffene Urteil den Rechtsmittelführer in seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt. Die Staatsanwaltschaft kann auch zugunsten des Angeklagten Revision einlegen und ist dann durch einen Freispruch nicht beschwert; der Angeklagte hingegen ist durch ein Schuldspruchurteil regelmäßig beschwert.

> **Subsumtion:** Es ist zu prüfen, ob der Tenor des Urteils den Rechtsmittelführer belastet. Kein Anlass zur Revision besteht, wenn das Urteil vollständig dem Antrag des Rechtsmittelführers entspricht. Bei einem Teilfreispruch ist der Angeklagte nur hinsichtlich des verurteilten Teils beschwert.

> **Lerntipp:** Beschwer = Urteil geht gegen den Antrag des Rechtsmittelführers; ohne Nachteil kein Rechtsschutzinteresse.

## IV. Revisionseinlegung (§ 341 StPO)

> **Maßstab:** Für die Revision gelten zwei getrennte Anforderungen: Nach § 341 Abs. 1 StPO ist sie binnen einer Woche ab Urteilsverkündung einzulegen; war der Angeklagte abwesend, läuft die Frist erst ab Zustellung. Zugleich schreibt § 341 Abs. 1 StPO die Form vor: schriftlich bei Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle.

> **Subsumtion:** Wird die Wochenfrist überschritten oder die Erklärung nur formlos, etwa fernmündlich, abgegeben, liegt keine wirksame Revisionseinlegung vor; das Rechtsmittel wäre als unzulässig zu verwerfen.

## V. Revisionsbegründung (§§ 344, 345 StPO)

Eine Begründung der Revision ist erforderlich ([§ 344 StPO](https://dejure.org/gesetze/StPO/344.html)). Die zugehörige Begründungsfrist folgt aus [§ 345 Abs. 1 StPO](https://dejure.org/gesetze/StPO/345.html). Im Grundsatz setzt sie ein, sobald die Frist zur Einlegung der Revision verstrichen ist ([§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO](https://dejure.org/gesetze/StPO/345.html)). Zu beachten ist allerdings [§ 345 Abs. 1 S. 3 StPO](https://dejure.org/gesetze/StPO/345.html): Wird das Urteil erst nach Ablauf der Frist des [§ 341 StPO](https://dejure.org/gesetze/StPO/341.html) zugestellt, knüpft die Frist an den Zeitpunkt der Zustellung an.

> **Klausurentipp:** Auch wenn [§ 345 Abs. 1 StPO](https://dejure.org/gesetze/StPO/345.html) auf den ersten Blick verworren wirkt, erschließt sich die Norm nahezu von selbst. Im Zweifel solltest du dir die Zeit nehmen, die einzelnen Sätze in Ruhe nachzulesen.

## VI. Keine Rechtsmittelrücknahme/ kein Rechtsmittelverzicht

Aus klausurtaktischen Gründen lässt sich dieser Aspekt bereits zu Beginn der Prüfung darstellen – namentlich dann, wenn ein Verzicht offen zutage tritt.

## Verwandte Schemata

- [Ablehnungsgesuch, § 24 Abs. 1 StPO](http://www.juralernen.de/schemata/ablehnungsgesuch-24-abs-1-stpo)
- [Begründetheit der Revision](http://www.juralernen.de/schemata/begruendetheit-der-revision)
- [Bestandteile des Tenors eines Strafurteils](http://www.juralernen.de/schemata/bestandteile-des-tenors-eines-strafurteils)
- [Gesamtstrafenbildung](http://www.juralernen.de/schemata/gesamtstrafenbildung)
- [Nachträgliche Gesamtstrafenbildung](http://www.juralernen.de/schemata/nachtraegliche-gesamtstrafenbildung)
- [Revisionsgutachten](http://www.juralernen.de/schemata/revisionsgutachten)
- [Sachrüge – Aufbau](http://www.juralernen.de/schemata/sachruege-aufbau)
- [Strafantrag (§ 77 ff. StGB)](http://www.juralernen.de/schemata/strafantrag-77-ff-stgb)

---

Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/zulaessigkeit-der-revision
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Zulässigkeit der Revision“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/zulaessigkeit-der-revision.
