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title: "Prüfschema: Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 1 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/zugewinnausgleich-1378-abs-1-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrechtliche Nebengebiete"
topic: "Familienrecht"
norms: "§ 1378 BGB"
steps: "9"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 1 BGB)

**Norm:** § 1378 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrechtliche Nebengebiete › Familienrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (9 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Ermittlung des Zugewinns jedes Ehegatten

> **Maßstab:** Der Zugewinn berechnet sich nach § 1373 BGB als Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jedes Ehegatten. Ohne diese Grundberechnung lässt sich der Ausgleichsanspruch nicht ermitteln.

### 1. Ermittlung des Anfangsvermögens jedes Ehegatten, § 1374 BGB

> **Maßstab:** Am Anfang der Berechnung steht das Anfangsvermögen jedes Ehegatten, dessen Bestandteile § 1374 BGB festlegt; existiert bereits ein zuvor angelegtes Vermögensverzeichnis, kann dessen Wertangabe herangezogen werden, § 1377 BGB.

> **Subsumtion:** Als Stichtag für die Bewertung gilt der Augenblick, in dem die Ehe geschlossen und damit der Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet wird, § 1374 Abs. 1 BGB.

### 2. Ermittlung des Endvermögens jedes Ehegatten, § 1375 BGB

> **Maßstab:** Das Endvermögen jedes Ehegatten wird nach § 1375 BGB zusammengestellt; als Stichtag gilt grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Güterstand endet, § 1376 Abs. 2 BGB.

> **Subsumtion:** Bei einer Scheidung wird dieser Stichtag jedoch vorgezogen: Maßgeblich ist bereits der Moment, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, § 1384 BGB – nicht erst die rechtskräftige Scheidung selbst.

### 3. Saldierung von Anfangs- und Endvermögen beider Partner, § 1373 BGB

> **Maßstab:** Der Zugewinn eines Ehegatten kann rechnerisch nicht unter null fallen – selbst wenn das Anfangsvermögen negativ war, wird bei der Zugewinnermittlung nie ein negativer Wert angesetzt. Trotzdem kann ein positiver Zugewinn entstehen, obwohl das Vermögen zum Anfangs- oder Endstichtag im Minus lag.

> **Beispiel:** A startet mit einem Anfangsvermögen von €-60.000. Zum Endstichtag steht A bei einem Vermögen von €-20.000. Der Zugewinn des A beträgt damit €+40.000 – die Differenz zwischen beiden Werten, nicht deren absolute Höhe.

## II. Ermittlung des Ausgleichsanspruchs, § 1378 BGB

> **Maßstab:** Der Ausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 1 BGB steht dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn zu. Er beläuft sich auf die Hälfte des Überschusses, den der andere Ehegatte erzielt hat.

> **Subsumtion:** Erst wenn beide Zugewinne nach Schritt 1 feststehen, kann die Höhe des Ausgleichsanspruchs ermittelt werden. Das Ergebnis ist der „Rohbetrag“, der in den Folgeschritten noch korrigiert werden kann.

### 1. Saldierung der beiderseitigen Zugewinne

> **Maßstab:** Die Höhe der Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB bestimmt sich rechnerisch: Vom Zugewinn des Ehegatten mit dem größeren Vermögenszuwachs wird der Zugewinn des anderen abgezogen, und die verbleibende Differenz wird durch 2 geteilt.

> **Subsumtion:** Diese Teilung der Differenz durch 2 ist bei jeder Berechnung des Ausgleichsanspruchs anzuwenden, unabhängig davon, wie hoch die einzelnen Zugewinne im konkreten Fall ausfallen.

### 2. Begrenzung des Anspruchs, § 1378 Abs. 2 BGB

> **Maßstab:** § 1378 Abs. 2 BGB deckelt die Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das, was tatsächlich in seinem eigenen Vermögen vorhanden ist – er muss also nie mehr leisten, als sein Vermögen hergibt.

> **Subsumtion:** Diese Kappungsgrenze existiert, damit der Ausgleichspflichtige zur Begleichung der Forderung nicht gezwungen ist, sich zu verschulden oder Kredit aufzunehmen; die Ausgleichsforderung darf ihn wirtschaftlich nicht über sein eigenes Vermögen hinaus belasten.

### 3. Abzug eines Vorausempfangs, § 1380 BGB

> **Maßstab:** Leistet ein Ehegatte dem anderen zu Lebzeiten eine Zuwendung ausdrücklich mit der Maßgabe, sie später auf den Zugewinnausgleich anzurechnen, so fließt dieser Vorausempfang in die Berechnung der Ausgleichsforderung ein.

> **Subsumtion:** Fehlt eine solche ausdrückliche Abrede, greift im Zweifel eine gesetzliche Vermutung: Übersteigt die Zuwendung den Wert eines bloßen Gelegenheitsgeschenks und wurde die Anrechnung nicht ausdrücklich abbedungen, ist sie dennoch anzurechnen, § 1380 Abs. 1 S. 2 BGB.

## III. Ausschluss oder Reduzierung in Härtefällen, § 1381 BGB

> **Maßstab:** Über die reine Berechnung hinaus kann der Ausgleichsanspruch an einer Einrede scheitern: Nach § 1381 BGB darf der ausgleichspflichtige Teil die Zahlung verweigern, soweit die Inanspruchnahme grob unbillig wäre. § 1381 Abs. 2 BGB nennt als Regelbeispiel den Fall, dass der begünstigte Ehegatte seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe längere Zeit gröblich vernachlässigt hat.

> **Beispiel:** Grob unbillig kann die Inanspruchnahme aber auch aus anderen Gründen sein, etwa wenn sich der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem anderen Teil eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, das über die gesetzlich genannten Fallgruppen hinausgeht.

## Verwandte Schemata

- [Ehevertrag – Schema der Inhaltskontrolle](http://www.juralernen.de/schemata/ehevertrag-schema-der-inhaltskontrolle)
- [Geschenkrückgabe (§ 1301 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/geschenkrueckgabe-1301-bgb)
- [Schadensersatz wegen unbegründetem Rücktritt vom Verlöbnis (§§ 1298, 1299 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/schadensersatz-wegen-unbegruendetem-ruecktritt-vom-verloebnis-1298-1299-bgb)
- [Schlüsselgewalt, § 1357 BGB](http://www.juralernen.de/schemata/schluesselgewalt-1357-bgb)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/zugewinnausgleich-1378-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 1 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/zugewinnausgleich-1378-abs-1-bgb.
