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title: "Prüfschema: Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/voraussetzungen-der-fehlerhaften-gesellschaft"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrechtliche Nebengebiete"
topic: "Gesellschaftsrecht"
norms: "vor § 705 BGB, vor § 105 HGB"
steps: "5"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft

**Norm:** vor § 705 BGB, vor § 105 HGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrechtliche Nebengebiete › Gesellschaftsrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (5 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Voraussetzungen

> **Maßstab:** Die fehlerhafte Gesellschaft setzt zunächst die kumulierte Erfüllung dreier Tatbestandsvoraussetzungen voraus: (1) ein mangelhafter Gesellschaftsvertrag, (2) die tatsächliche Invollzugsetzung der Gesellschaft und (3) das Fehlen eines schwerwiegenden Mangels sowie das Fehlen entgegenstehender überwiegender Interessen. Nur wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, greifen die Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft.

### 1. Mangelhafter Gesellschaftsvertrag

> **Maßstab:** Der Gesellschaftsvertrag muss aus einem der allgemeinen zivilrechtlichen Gründe unwirksam sein: Anfechtbarkeit (§§ 119 ff. BGB), Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), wegen Fehlens einer notwendigen Form (§ 125 BGB) oder aufgrund Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB). Allein das Vorliegen eines Mangels am Gesellschaftsvertrag genügt jedoch nicht.

> **Klausurentipp:** Prüfe stets beide Alternativen des mangelhaften Vertrags: ursprüngliche Unwirksamkeit (z.B. Nichtigkeit) und nachträgliche Anfechtung. Für die Anfechtung gilt: Die Wirkung tritt erst mit Anfechtungserklärung ein, ist aber auf den Zeitpunkt der Invollzugsetzung zurückzubeziehen.

### 2. Gesellschaft in Vollzug gesetzt

> **Maßstab:** Die Gesellschaft muss tatsächlich in Vollzug gesetzt worden sein, d.h. die Gesellschafter müssen auf Grundlage des (mangelhaften) Vertrags gemeinsam im Rechtsverkehr tätig geworden sein oder Leistungen erbracht haben. Das bloße Abschließen des Vertrags genügt nicht; erforderlich ist ein tatsächliches Tätigwerden in Umsetzung des Gesellschaftszwecks.

### 3. Kein schwerwiegender Mangel/keine entgegenstehenden Interessen

> **Maßstab:** Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft finden keine Anwendung, wenn der Mangel des Gesellschaftsvertrags besonders schwerwiegend ist (z.B. Verstoß gegen ein Schutzgesetz zum Schutze Dritter, sittenwidrige Schutzgesetzverletzung, Betrug) oder wenn überwiegende schutzwürdige Interessen – insbesondere der beteiligten Gesellschafter, von Gläubigern oder der Allgemeinheit – der rückwirkungsfreien Behandlung entgegenstehen.

> **Klausurentipp:** Besondere Aufmerksamkeit verdient die Fallgruppe, in der ein Minderjähriger ohne wirksame Vertretung beteiligt ist: Hier überwiegen in der Regel seine Schutzinteressen, sodass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht greifen.

## II. Rechtsfolge: Beendigung nur mit Wirkung für die Zukunft

> **Maßstab:** Liegen die Voraussetzungen vor, tritt die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrags nicht ex tunc (rückwirkend) ein. Die Gesellschaft wird stattdessen nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) aufgelöst. Die bis zur Auflösung entstandenen Rechtsbeziehungen – insbesondere gegenüber Dritten und unter den Gesellschaftern – bleiben wirksam. Die Rückabwicklung erfolgt nach Auseinandersetzungsrecht, nicht nach Bereicherungsrecht.

## Verwandte Schemata

- [Akzessorische Haftung der OHG-Gesellschafter (§ 126 HGB)](http://www.juralernen.de/schemata/akzessorische-haftung-der-ohg-gesellschafter-126-hgb)
- [Gesellschafterhaftung (§ 721 S. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/gesellschafterhaftung-721-s-1-bgb)
- [Kommanditistenhaftung (§ 171 Abs. 1 HGB)](http://www.juralernen.de/schemata/kommanditistenhaftung-171-abs-1-hgb)
- [Kommanditistenhaftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft (§ 176 Abs. 2 HGB)](http://www.juralernen.de/schemata/kommanditistenhaftung-vor-eintragung-bei-eintritt-in-eine-bestehende-handelsgesellschaft-176-abs-2-hgb)
- [Kommanditistenhaftung vor Eintragung der KG (§ 176 Abs. 1 S. 1 HGB)](http://www.juralernen.de/schemata/kommanditistenhaftung-vor-eintragung-der-kg-176-abs-1-s-1-hgb)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/voraussetzungen-der-fehlerhaften-gesellschaft
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/voraussetzungen-der-fehlerhaften-gesellschaft.
