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title: "Prüfschema: Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258ff. AEUV) "
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/vertragsverletzungsverfahren-art-258ff-aeuv"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Öffentliches Recht"
topic: "Europa- & Völkerrecht"
norms: "Art. 258 ff. AEUV"
steps: "7"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:42+00:00"
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# Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258ff. AEUV)

**Norm:** Art. 258 ff. AEUV · **Rechtsgebiet:** Öffentliches Recht › Europa- & Völkerrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (7 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Zulässigkeit

> **Maßstab:** Die Zulässigkeit des Vertragsverletzungsverfahrens ist Voraussetzung für eine Sachentscheidung des EuGH. Fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, weist der Gerichtshof die Klage als unzulässig ab, ohne die Frage der Vertragsverletzung in der Sache zu prüfen.

> **Klausurentipp:** In der Klausur stets die Zulässigkeit vor der Begründetheit prüfen und die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen systematisch abarbeiten.

### 1. Klageberechtigung: Kommission und Mitgliedstaaten

> **Maßstab:** Klageberechtigt sind nach Art. 258 AEUV ausschließlich die Europäische Kommission sowie nach Art. 259 AEUV die Mitgliedstaaten. Natürliche oder juristische Personen sind nicht klageberechtigt; ihnen bleibt nur der Weg über nationale Gerichte und ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV.

> **Subsumtion:** Prüfe, ob der Kläger Kommission oder Mitgliedstaat ist. Fehlt die Klageberechtigung, ist die Klage unzulässig.

### 2. Klagegegenstand: Verletzung von Primär- oder Sekundärrecht

> **Maßstab:** Gegenstand des Verfahrens kann jede Verletzung von Primärrecht (Verträge, allgemeine Rechtsgrundsätze) oder Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse) durch einen Mitgliedstaat sein. Auch das Unterlassen der fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie ist ein tauglicher Klagegegenstand.

> **Vertiefung:** Nicht erfasst sind reine Tatsachenfragen ohne Bezug zum Unionsrecht oder Handlungen privater Rechtssubjekte, die dem Mitgliedstaat nicht zurechenbar sind.

### 3. Klagebefugnis: Überzeugung der Klägerin von der Vertragsverletzung

> **Maßstab:** Die Kommission verfügt über ein weites Ermessen, ob und wann sie Klage erhebt. Dieses Ermessen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Klagebefugnis ist gleichwohl Zulässigkeitsvoraussetzung: Die Kommission muss überzeugt sein, dass eine Vertragsverletzung vorliegt.

> **Klausurentipp:** Bei Klagen eines Mitgliedstaats nach Art. 259 AEUV ist zu prüfen, ob der klagende Staat die Kommission zunächst mit der Sache befasst hat (vorherige Einschaltung der Kommission ist dort Zulässigkeitsvoraussetzung).

### 4. Vorverfahren (Art. 258, 259 AEUV)

> **Maßstab:** Das Vorverfahren nach Art. 258 AEUV gliedert sich in zwei Phasen: (1) Das Mahnschreiben der Kommission, in dem der Mitgliedstaat zur Stellungnahme aufgefordert wird; (2) die begründete Stellungnahme, in der die Kommission ihre Rechtsauffassung darlegt und dem Mitgliedstaat eine Frist zur Abhilfe setzt. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist darf Klage erhoben werden. Bei Art. 259 AEUV muss der klagende Mitgliedstaat die Kommission vorab einschalten, die ihrerseits den beschuldigten Mitgliedstaat anhört; nach drei Monaten kann Klage auch ohne Stellungnahme der Kommission erhoben werden.

> **Klausurentipp:** Das Vorverfahren ist zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung. Eine Klage ohne ordnungsgemäßes Vorverfahren ist unzulässig. In der Klausur stets prüfen, ob Mahnschreiben und begründete Stellungnahme ergangen sind und die gesetzte Frist abgelaufen ist.

## II. Begründetheit: Liegt die Vertragsverletzung vor?

> **Maßstab:** In der Begründetheit ist zu prüfen, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen Unionsrecht verstoßen hat. Der EuGH stellt in einem Feststellungsurteil die Vertragsverletzung fest; er kann dem Mitgliedstaat keine konkreten Maßnahmen vorschreiben, aber bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld nach Art. 260 Abs. 2 AEUV verhängen.

> **Subsumtion:** Zu prüfen sind: (1) Besteht die in der begründeten Stellungnahme genannte Verpflichtung des Mitgliedstaats aus Unionsrecht? (2) Hat der Mitgliedstaat diese Verpflichtung verletzt? (3) Dauert die Verletzung noch im Zeitpunkt der EuGH-Entscheidung an?

## III. Rechtswirkung der Entscheidung: Pflicht zur Beseitigung der Vertragsverletzung (Art. 260 Abs. 1 AEUV)

> **Maßstab:** Das Urteil des EuGH ist ein Feststellungsurteil. Es hat Rechtskraftwirkung gegenüber dem verurteilten Mitgliedstaat. Nach Art. 260 Abs. 1 AEUV ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die Vertragsverletzung zu beenden und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Kommt er dem nicht nach, kann die Kommission ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren einleiten und dabei Pauschalbeträge oder Zwangsgelder beantragen (Art. 260 Abs. 2 AEUV).

> **Vertiefung:** Besonderheit bei unterlassener Richtlinienumsetzung: Art. 260 Abs. 3 AEUV ermöglicht es der Kommission, bereits im ersten Verfahren Pauschalbeträge oder Zwangsgelder zu beantragen.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/vertragsverletzungsverfahren-art-258ff-aeuv
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258ff. AEUV) “, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/vertragsverletzungsverfahren-art-258ff-aeuv.
