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title: "Prüfschema: Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/verstoss-gegen-schutzgesetz-823-abs-2-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "Gesetzliche Schuldverhältnisse"
norms: "§ 823 Abs. 2 BGB"
steps: "8"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)

**Norm:** § 823 Abs. 2 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Gesetzliche Schuldverhältnisse

Aufbauschema im Gutachtenstil (8 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Verstoß gegen ein Schutzgesetz

> **Maßstab:** § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Schädiger gegen ein Gesetz verstoßen hat, das den Schutz eines anderen bezweckt (Schutzgesetz). Die Prüfung dieses Merkmals gliedert sich in drei Teilschritte: (1) Handelt es sich bei der verletzten Norm überhaupt um ein Schutzgesetz? (2) Ist der Verletzte vom persönlichen Schutzbereich erfasst? (3) Liegt ein Verstoß gegen diese Norm vor?

### 1. Schutzgesetz

> **Maßstab:** Ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist jede Norm, deren Zweck es – zumindest auch – ist, ein bestimmtes Rechtsgut einzelner Personen oder einer abgrenzbaren Personengruppe vor Verletzung zu bewahren. Entscheidend ist dabei nicht, aus welchem Rechtsgebiet die Vorschrift stammt: Auch straf- oder ordnungsrechtliche Bestimmungen taugen als Schutzgesetz, etwa § 229 StGB, § 18 StVG oder § 32 WpHG. Verfolgt eine Regelung dagegen ausschließlich das Interesse der Allgemeinheit – klassisches Beispiel sind Vorschriften des Steuerrechts –, fehlt der erforderliche Individualbezug, sodass § 823 Abs. 2 BGB nicht eröffnet ist.

> **Subsumtion:** Bei der Prüfung reicht ein bloßer Blick auf Gesetzesbegründung oder systematische Stellung selten aus; maßgeblich bleibt eine funktionale Betrachtung des Normzwecks. Dabei genügt es, wenn der Individualschutz neben dem Schutz der Allgemeinheit nur mitverfolgt wird und nicht den Schwerpunkt der Regelung bildet – ein Erfordernis, dass er Hauptzweck sein müsste, besteht gerade nicht.

> **Klausurentipp:** In der Klausur überzeugt nur, wer den Schutzzweck der jeweiligen Norm konkret benennt, statt pauschal auf ihre Rechtsgebietszugehörigkeit zu verweisen – die bloße Behauptung „Strafnormen sind Schutzgesetze“ trägt das Gutachten nicht.

### 2. Persönlicher Schutzbereich

> **Maßstab:** Das Schutzgesetz muss den Verletzten – also den Anspruchsteller – in seinem persönlichen Schutzbereich erfassen. Schützt die Norm nur eine bestimmte Personengruppe, muss der Verletzte dieser angehören. Schützt sie jedermann, ist dieser Teilschritt schnell positiv zu beantworten.

> **Subsumtion:** Beispiel: § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt) schützt Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger – nicht aber Arbeitgeber untereinander.

### 3. Verstoß

> **Maßstab:** Für den Verstoß gegen das Schutzgesetz ist zu prüfen, ob der Schädiger den objektiven und – bei Strafrechtsnormen – auch den subjektiven Tatbestand der Schutznorm verwirklicht hat. Bei Straftatbeständen kommt es also auch auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit an (je nach Tatbestand), soweit dies zum Schutzzweck der Norm gehört. Bei Ordnungswidrigkeitsnormen reicht in der Regel Fahrlässigkeit.

> **Klausurentipp:** Wichtig: Das Verschulden im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB ist gesondert auf der Ebene der haftungsbegründenden Kausalität und des Verschuldens zu prüfen – nicht mit dem Verstoß gegen die Schutznorm zu vermengen.

## II. Haftungsbegründende Kausalität

> **Maßstab:** Zwischen dem Verstoß gegen das Schutzgesetz und dem eingetretenen Schaden muss ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang bestehen (Äquivalenzkausalität + Zurechnung). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schaden im Schutzbereich der Norm realisiert haben muss (Schutzzweckzusammenhang): Nur Schäden, die die Norm verhindern wollte, sind ersatzfähig.

> **Subsumtion:** Beispiel: Verstößt jemand gegen eine Straßenverkehrsregel, die Radfahrer schützen soll, und kommt dabei ein Fußgänger zu Schaden, fehlt der Schutzzweckzusammenhang.

## III. Rechtswidrigkeit

> **Maßstab:** Die Rechtswidrigkeit wird beim Verstoß gegen ein Schutzgesetz grundsätzlich indiziert – ähnlich wie bei der Verletzung eines Rechtsguts nach § 823 Abs. 1 BGB. Rechtfertigungsgründe (Notwehr, § 227 BGB; Einwilligung; rechtfertigender Notstand, § 228, § 904 BGB) können die Rechtswidrigkeit ausschließen.

> **Klausurentipp:** Im Gutachten kurz feststellen: „Die Rechtswidrigkeit wird durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.“

## IV. Verschulden

> **Maßstab:** Der Schädiger muss die Schutzgesetznorm schuldhaft verletzt haben. Das Verschulden richtet sich nach dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab (§ 276 BGB): Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Handelt es sich beim Schutzgesetz um einen Straftatbestand, der Vorsatz verlangt (z.B. § 263 StGB), genügt für § 823 Abs. 2 BGB fahrlässiger Verstoß gegen die zugrunde liegende Verhaltenspflicht, wenn die Schutznorm auch bei fahrlässiger Verletzung eingreifen soll.

> **Subsumtion:** Das Verschulden ist gesondert zu begründen; ein Verweis auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz allein reicht nicht.

## V. Kausaler Schaden

> **Maßstab:** Zu ersetzen ist der kausale Schaden, der sich im sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm realisiert hat. Die Schadensberechnung erfolgt nach §§ 249 ff. BGB (Naturalrestitution, Geldersatz). Mitverschulden des Verletzten (§ 254 BGB) ist zu berücksichtigen.

> **Subsumtion:** Nicht jeder adäquat kausal verursachte Schaden ist ersatzfähig – maßgeblich ist der Schutzzweck der Norm. Nur Schäden, die die Norm verhindern wollte, fallen in den Ersatzbereich.

## Verwandte Schemata

- [§ 823 Abs. 1 BGB](http://www.juralernen.de/schemata/823-abs-1-bgb)
- [Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/allgemeine-eingriffskondiktion-812-abs-1-s-1-alt-2-bgb)
- [Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)](http://www.juralernen.de/schemata/amtshaftungsanspruch-839-bgb-ivm-art-34-gg)
- [Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/angemasste-eigengeschaeftsfuehrung-687-abs-2-bgb)
- [Anspruch des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/anspruch-des-geschaeftsanmassers-687-abs-2-s-2-684-s-1-bgb)
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- [Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog)](http://www.juralernen.de/schemata/beseitigungsanspruch-1004-abs-1-s-1-bgb-analog)
- [Condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/condictio-indebiti-812-abs-1-s-1-alt-1-bgb)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/verstoss-gegen-schutzgesetz-823-abs-2-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/verstoss-gegen-schutzgesetz-823-abs-2-bgb.
