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title: "Prüfschema: Versäumnisurteil gegen Beklagten im schriftlichen Vorverfahren (§§ 276, 331 Abs. 3 ZPO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/versaeumnisurteil-gegen-beklagten-im-schriftlichen-vorverfahren-276-331-abs-3-zpo"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Zivilrechtsklausur"
norms: "§ 276 ZPO, § 331 Abs. 3 ZPO"
steps: "5"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Versäumnisurteil gegen Beklagten im schriftlichen Vorverfahren (§§ 276, 331 Abs. 3 ZPO)

**Norm:** § 276 ZPO, § 331 Abs. 3 ZPO · **Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Zivilrechtsklausur

Aufbauschema im Gutachtenstil (5 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Schriftliches Vorverfahren gemäß § 276 ZPO

> **Maßstab:** Das schriftliche Vorverfahren gemäß § 276 ZPO ist eine Alternative zur mündlichen Verhandlung als erste Prozessstation. Das Gericht ordnet es an, wenn es geeignet erscheint, den Rechtsstreit vorzubereiten. Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss des Gerichts; fehlt dieser, ist das schriftliche Vorverfahren nicht eingeleitet und § 331 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar.

## II. Antrag des Klägers

> **Maßstab:** Das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht nach § 331 Abs. 3 ZPO nur auf Antrag des Klägers. Das Gericht erlässt es nicht von Amts wegen. Der Antrag kann im Klageschriftsatz oder später gestellt werden.

> **Subsumtion:** Ohne Antrag des Klägers kann kein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ergehen. Der Kläger hat die Wahl, ob er diesen Antrag stellt oder auf anderweitige Fortführung des Verfahrens besteht.

## III. Zulässigkeit UND Schlüssigkeit der Klage

> **Maßstab:** Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergeht nur, wenn die Klage zulässig und schlüssig (begründet) ist. Das Gericht prüft die Schlüssigkeit von Amts wegen: Ergibt sich aus dem Klagevorbringen ein Anspruch des Klägers, ist die Klage schlüssig. Eine unzulässige oder unschlüssige Klage ist abzuweisen, nicht durch Versäumnisurteil zu bescheiden.

> **Subsumtion:** Liegt die Klage trotz Säumnis des Beklagten als unschlüssig vor, ergeht kein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers, sondern ein klageabweisendes Urteil – dann ebenfalls als Versäumnisurteil, aber zulasten des Klägers.

## IV. keine rechtzeitige Verteidigungsanzeige durch den Beklagten

> **Maßstab:** Kernelement des Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO ist, dass der Beklagte die Verteidigungsabsicht nicht fristgerecht angezeigt hat. Die Frist ergibt sich aus § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zeigt der Beklagte rechtzeitig Verteidigungsbereitschaft an, ist das Verfahren fortzusetzen.

## V. Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO

> **Maßstab:** §§ 335, 337 ZPO enthalten Ausnahmetatbestände, bei denen trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen kein Versäumnisurteil ergehen darf (z.B. bei mangelhafter Ladung) oder das Gericht von Amts wegen vertagen muss. Diese negativen Voraussetzungen sind stets zu prüfen, bevor das Versäumnisurteil erlassen wird.

> **Subsumtion:** Liegen die §§ 335, 337 ZPO vor – etwa weil dem Beklagten keine ordnungsgemäße Klageschrift zugestellt wurde – ist das Versäumnisurteil unzulässig. Das Gericht hat dann von Amts wegen zu vertagen oder die Mängel zu beseitigen.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/versaeumnisurteil-gegen-beklagten-im-schriftlichen-vorverfahren-276-331-abs-3-zpo
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Versäumnisurteil gegen Beklagten im schriftlichen Vorverfahren (§§ 276, 331 Abs. 3 ZPO)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/versaeumnisurteil-gegen-beklagten-im-schriftlichen-vorverfahren-276-331-abs-3-zpo.
