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title: "Prüfschema: Verpflichtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/verpflichtungsklage-begruendetheit-113-abs-5-vwgo"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Öffentlich-rechtliche Klausur"
norms: "§ 113 VwGO, § 42 VwGO"
steps: "5"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:42+00:00"
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# Verpflichtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)

**Norm:** § 113 VwGO, § 42 VwGO · **Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Öffentlich-rechtliche Klausur

Aufbauschema im Gutachtenstil (5 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Anspruchsgrundlage

> **Maßstab:** Die Anspruchsgrundlage für die Verpflichtung der Behörde muss positiv festgestellt werden. In Betracht kommen spezialgesetzliche Normen (z.B. § 4 BImSchG für die Genehmigung) oder der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch. Ohne Anspruchsgrundlage fehlt dem Kläger das subjektive Recht, das § 113 Abs. 5 VwGO voraussetzt.

## II. Tatbestand

> **Maßstab:** Der Tatbestand der Anspruchsgrundlage gliedert sich in formelle und materielle Voraussetzungen. Nur wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, besteht der geltend gemachte Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts.

### 1. Formelle Tatbestandsvoraussetzungen

> **Maßstab:** Zu den formellen Tatbestandsvoraussetzungen zählen insbesondere die Antragstellung, die Zuständigkeit der Behörde und die Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Fehlen sie, ist der Anspruch schon aus formellen Gründen nicht entstanden, ohne dass es auf den materiellen Inhalt ankäme.

### 2. Materielle Tatbestandsvoraussetzungen

> **Maßstab:** Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen sind die inhaltlichen Voraussetzungen des Anspruchs (z.B. Einhaltung der Abstandsflächen, Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan). Geht es um eine gebundene Entscheidung, spricht das Gericht den Anspruch aus, wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Liegt Ermessen vor, verpflichtet das Gericht die Behörde regelmäßig nur zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO), es sei denn, das Ermessen ist auf Null reduziert.

## III. Rechtsfolge

> **Maßstab:** Die Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage bestimmt den Inhalt des begehrten Verwaltungsakts. Bei gebundenen Entscheidungen ergibt sich die Rechtsfolge zwingend aus dem Gesetz. Bei Ermessensentscheidungen ist zu prüfen, ob Ermessensreduzierung auf Null vorliegt; nur dann kann das Gericht die Behörde zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts verpflichten.

> **Klausurentipp:** Der Unterschied zwischen § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO (Verpflichtung zum Erlass) und § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO (Verpflichtung zur Neubescheidung) ist ein klassischer Klausurpunkt. Immer prüfen, ob Ermessen besteht und ob es reduziert ist.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/verpflichtungsklage-begruendetheit-113-abs-5-vwgo
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Verpflichtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/verpflichtungsklage-begruendetheit-113-abs-5-vwgo.
