---
title: "Prüfschema: Verhältnismäßigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/verhaeltnismaessigkeit"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
---

# Verhältnismäßigkeit

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Legitimer Zweck

<massstab>Zunächst ist zu fragen, ob der mit dem staatlichen Handeln verfolgte Zweck legitim ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Zweck als solcher verfolgt werden darf, also nicht rechtswidrig ist. Häufig kommt als legitimer Zweck der Schutz subjektiver Rechte in Betracht.</massstab> <klausurhinweis>Im Regelfall stellt dieser Prüfungspunkt kein Problem dar. Erwartet wird in der Regel nur, dass der verfolgte Zweck erkannt und benannt wird. Beim Verbot des Verkaufs gesundheitlich bedenklicher Produkte etwa steht dahinter der legitime Zweck des Schutzes der subjektiven Rechte der Konsumierenden aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a>.</klausurhinweis>

## II. Geeignetheit

Im Anschluss an die Feststellung des legitimen Zwecks ist die sog. „Zweck-Mittel-Relation" zu prüfen. Das gewählte staatliche Mittel muss zunächst geeignet sein, den legitimen Zweck zu erreichen. <b>Geeignet</b> ist ein Mittel, wenn <d>es dem angestrebten Zweck generell dienen kann.</d> Dieses Merkmal ist <b>weit</b> auszulegen. <b>Ungeeignet</b> ist ein Mittel nur dann, wenn es <d>Zweck in keiner Weise fördert</d>. Bereits ein „kleiner Schritt in die richtige Richtung" reicht damit aus, um die Geeignetheit zu bejahen. Es handelt sich folglich um eine sehr niedrige Hürde, die in der Regel ohne weiteres genommen werden kann.

## III. Erforderlichkeit

Darüber hinaus muss das gewählte Mittel zur Förderung des legitimen Zwecks erforderlich sein. Erforderlichkeit setzt voraus, dass kein milderes Mittel zur Verfügung steht, das ebenso wirksam (= gleich geeignet) den legitimen Zweck fördert. Als <b>milderes Mittel</b> kommt eine Maßnahme in Betracht, die den Betroffenen <b>weniger belastet</b> als die ergriffene staatliche Handlung. Eine mildere Handlungsalternative wirst Du in der Regel mühelos finden (benenne sie auch unbedingt in der Klausur). Allerdings sind die Alternativen meist nicht in gleicher Weise zur Zweckförderung geeignet wie die getroffene Maßnahme. Die Prüfung dieses Aspekts darf daher nicht ausfallen. Es wäre ein grober Fehler, lediglich eine Alternative zu benennen und die Erforderlichkeit allein aus diesem Grund zu verneinen.

## IV. Angemessenheit

<massstab>Schließlich muss das Mittel auch angemessen sein. <b>Angemessen</b> ist die staatliche Maßnahme, wenn das mit ihr <d>verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht</d>. Letztlich findet hier eine Abwägung sämtlicher betroffenen Rechtspositionen statt. Berücksichtigung finden dabei sowohl die Grundrechte, in die das staatliche Handeln eingreift, als auch die mit dem staatlichen Handeln geschützten Interessen.</massstab><klausurhinweis>Hier liegt regelmäßig der Prüfungsschwerpunkt. Deine Ausführungen sollten also in der Regel nicht zu kurz ausfallen. Kreative Argumentationen sind bei den Korrigierenden sehr gern gesehen!</klausurhinweis>

---

Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/verhaeltnismaessigkeit
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
