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title: "Prüfschema: Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/verfolgungsvereitelung-258-abs-1-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht BT – Delikte gegen die Allgemeinheit"
norms: "§ 258 StGB"
steps: "9"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)

**Norm:** § 258 StGB · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht BT – Delikte gegen die Allgemeinheit

Aufbauschema im Gutachtenstil (9 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Objektiver Tatbestand

> **Maßstab:** Der objektive Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB besteht aus zwei Kernmerkmalen: dem Vorliegen einer strafbaren Vortat eines anderen sowie der ganz oder teilweisen Vereitelung der staatlichen Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.

> **Subsumtion:** In der Prüfung ist zunächst die Vortat festzustellen und dann zu klären, ob die Handlung des Täters die Ahndung oder Vollstreckung kausal vereitelt oder beeinträchtigt hat. Beides sind selbständige Tatbestandsmerkmale, die der Reihe nach zu prüfen sind.

### 1. Strafbare Vortat eines anderen

> **Maßstab:** Die strafbare Vortat muss eine rechtswidrige Tat eines anderen sein (§ 258 Abs. 1 StGB); Schuld der Vortatperson ist nicht erforderlich, solange die Tat tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist.

> **Subsumtion:** Als Vortat kommen alle rechtswidrigen Taten in Betracht – Vergehen wie Verbrechen. Nicht ausreichend ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Vortat muss zudem von einem anderen begangen worden sein; Beteiligung an der eigenen Tat schließt § 258 Abs. 5 StGB aus.

> **Grundlagen:** Beachte: Selbstbegünstigung ist straflos (§ 258 Abs. 5 StGB); Angehörigenbegünstigung ist persönlicher Strafausschließungsgrund (§ 258 Abs. 6 StGB) – beide werden erst auf Stufe 9 geprüft.

### 2. Ganz oder teilweise Vereitelung

> **Maßstab:** „Ganz oder teilweise vereiteln“ meint jede Handlung, die die staatliche Reaktion auf die Vortat (Strafverfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung) erschwert, verzögert oder dauerhaft unmöglich macht.

> **Subsumtion:** Es genügt bereits eine Beeinträchtigung der Verfolgung; ein vollständiges Scheitern der Strafverfolgung ist nicht erforderlich. Die Vereitelung muss kausal auf der Handlung des Begünstigenden beruhen (condicio-sine-qua-non-Formel); der Erfolg muss eintreten oder zumindest konkret gefährdet worden sein.

> **Klausurentipp:** Im Klausurgutachten stets differenzieren: Verfolgungs- (Abs. 1) und Vollstreckungsvereitelung (Abs. 2) sind eigenständige Tatvarianten des § 258 StGB.

## II. Subjektiver Tatbestand

> **Maßstab:** Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, mindestens dolus eventualis, sowohl hinsichtlich der Vortat als auch hinsichtlich der Vereitelungshandlung.

> **Subsumtion:** Der Täter muss wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass eine rechtswidrige Vortat eines anderen existiert, und er muss – hinsichtlich der Vereitelung – mindestens mit der Möglichkeit rechnen, die Strafverfolgung zu beeinträchtigen, und dies billigen. Irrtümer über Vortat oder Verfolgungsmaßnahmen können den Vorsatz ausschließen.

### 1. Dolus eventualis bezüglich der Vortat

> **Maßstab:** Bezüglich der Vortat eines anderen genügt nach h.M. dolus eventualis; der Täter muss nicht sicher wissen, dass eine bestimmte Vortat begangen wurde.

> **Subsumtion:** Es reicht aus, dass der Täter die Möglichkeit einer Vortat für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. In der Prüfung ist im Sachverhalt nach Anhaltspunkten zu suchen, die einen bedingten Vorsatz begründen (etwa: auffällige Umstände, die auf kriminelle Herkunft hinweisen).

### 2. Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der Vereitelung

> **Maßstab:** Hinsichtlich der Vereitelungshandlung selbst verlangt das Gesetz erhöhten Vorsatz: Nach h.M. muss der Täter die Vereitelung absichtlich (dolus directus 1. Grades) bezwecken oder sie zumindest wissentlich (dolus directus 2. Grades) in Kauf nehmen; dolus eventualis reicht für das Vereitelungsziel nach überwiegender Ansicht nicht aus.

> **Subsumtion:** In der Klausur ist daher zu prüfen, ob der Täter die Vereitelung gezielt anstrebte (Absicht) oder ob er sicher wusste, dass seine Handlung die Strafverfolgung beeinträchtigt (Wissentlichkeit). Bloßes Billigendieses Erfolgs genügt nicht.

> **Klausurentipp:** Die asymmetrische Vorsatzanforderung – dolus eventualis für die Vortat, Absicht/Wissentlichkeit für die Vereitelung – ist eine häufige Klausurfalle im StGB BT.

## III. Rechtswidrigkeit

> **Maßstab:** Rechtswidrigkeit ist die Regel; besondere Rechtfertigungsgründe wie Notwehr (§ 32 StGB) oder Notstand (§ 34 StGB) können ausnahmsweise eingreifen, scheiden aber im Bereich der Strafvereitelung praktisch stets aus.

> **Subsumtion:** Ein Rechtfertigungsgrund bei § 258 StGB ist außerordentlich selten; die Rechtswidrigkeit wird im Regelfall indiziert. Im Klausurvortrag genügt ein kurzer Hinweis, sofern keine Anhaltspunkte für Rechtfertigungsgründe vorliegen.

## IV. Schuld

> **Maßstab:** Die Schuld des Täters setzt neben Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB) das Fehlen entschuldigender Umstände voraus; bei § 258 StGB ist insbesondere an § 35 StGB (entschuldigender Notstand) zu denken, wenn der Täter einen Angehörigen schützt.

> **Subsumtion:** Schützt der Täter einen Angehörigen vor Strafverfolgung, kommt § 35 StGB als Entschuldigungsgrund in Betracht. Ist der Angehörige selbst Vortäter, greift jedoch vorrangig § 258 Abs. 6 StGB (persönlicher Strafausschließungsgrund), der auf Stufe 9 zu prüfen ist.

## V. Persönliche Strafausschließungsgründe § 258 Abs. 5 und 6 StGB

> **Maßstab:** § 258 Abs. 5 StGB schließt die Strafbarkeit aus, wenn der Täter die Tat begeht, um sich selbst der Bestrafung zu entziehen (Selbstbegünstigung). § 258 Abs. 6 StGB schließt die Strafbarkeit aus, wenn der Täter zugunsten eines Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) handelt.

> **Subsumtion:** Diese persönlichen Strafausschließungsgründe sind last in line zu prüfen; sie lassen Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld unberührt und schließen nur die persönliche Strafbarkeit aus. Im Klausurgutachten ist stets klarzustellen, dass es sich um einen persönlichen, nicht um einen sachlichen Ausschließungsgrund handelt.

> **Kommentar:** Im Assessorexamen ist § 258 Abs. 6 StGB sorgfältig von § 258 Abs. 5 StGB abzugrenzen und zu beachten, dass Abs. 6 nur bei Angehörigen des Vortäters, nicht bei sonstigen nahestehenden Personen gilt.

## Verwandte Schemata

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/verfolgungsvereitelung-258-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/verfolgungsvereitelung-258-abs-1-stgb.
