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title: "Prüfschema: Urkundenfälschung (§ 267 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/urkundenfaelschung-267-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht BT – Delikte gegen die Allgemeinheit"
norms: "§ 267 StGB"
steps: "10"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

**Norm:** § 267 StGB · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht BT – Delikte gegen die Allgemeinheit

Aufbauschema im Gutachtenstil (10 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Tatbestandsmäßigkeit

> **Maßstab:** Auf der Tatbestandsebene wird geprüft, ob das Verhalten des Täters alle gesetzlichen Merkmale des § 267 StGB erfüllt. Zu unterscheiden sind objektiver und subjektiver Tatbestand.

### 1. Objektiver Tatbestand

> **Maßstab:** Der objektive Tatbestand des § 267 StGB setzt voraus: (1) eine Urkunde als taugliches Tatobjekt und (2) eine der drei alternativ gefassten Tathandlungen (Herstellen einer unechten Urkunde, Verfälschen einer echten Urkunde, Gebrauchmachen von einer unechten oder verfälschten Urkunde).

#### a) Tatobjekt: Urkunde

> **Maßstab:** Eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt (sog. Drei-Elemente-Lehre). Nicht jedes Schriftstück ist eine Urkunde; es fehlt die Urkundenqualität z.B. bei bloßen Entwürfen ohne Beweisbestimmung.

#### b) Tathandlung:

> **Maßstab:** § 267 Abs. 1 StGB enthält drei selbstständige Tatvarianten. In der Klausur bietet sich eine Prüfungsreihenfolge an, die sich nach der inneren Logik der Tathandlungen richtet und nicht nach der Reihenfolge im Gesetzestext.

> **Klausurentipp:** Zuerst prüfst du das Verfälschen einer echten Urkunde (2. Variante), danach das Herstellen einer unechten Urkunde (1. Variante) und erst zuletzt das Gebrauchen der so entstandenen unechten oder verfälschten Urkunde (3. Variante) – denn das Gebrauchen setzt begrifflich voraus, dass zuvor bereits eine unechte oder verfälschte Urkunde existiert.

### 2. Subjektiver Tatbestand

> **Maßstab:** Der subjektive Tatbestand des § 267 StGB erfordert neben dem allgemeinen Vorsatz (bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale) die spezifische Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen. Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen.

#### a) Vorsatz

> **Maßstab:** Der Täter muss mit Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln, also Kenntnis davon haben, dass er eine Urkunde herstellt, verfälscht oder gebraucht und dass diese unecht oder verfälscht ist. Bedingter Vorsatz genügt für dieses Element.

#### b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr

> **Maßstab:** Die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr ist ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal, das über den bloßen Vorsatz hinausgeht. Der Täter muss es darauf anlegen, dass ein anderer im Rechtsverkehr über die Echtheit oder Unverfälschtheit der Urkunde getäuscht wird. Bloße Kenntnis von der Unrichtigkeit genügt nicht – erforderlich ist eine zielgerichtete Täuschungsabsicht.

## II. Rechtswidrigkeit

> **Maßstab:** Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit ist zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe eingreifen. In Betracht kommen theoretisch § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) oder Einwilligung, die aber bei § 267 StGB kaum praktisch relevant sind, da der Schutzbereich die Sicherheit des Rechtsverkehrs insgesamt erfasst und nicht nur individuelle Interessen.

## III. Schuld

> **Maßstab:** Die Schuld umfasst Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) und die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Bei § 267 StGB sind Schuldausschlussgründe selten; ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB wäre nur bei unvermeidlicher Unkenntnis von der Strafbarkeit denkbar.

## IV. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (§ 267 Abs. 3 StGB)

> **Maßstab:** § 267 Abs. 3 StGB enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, die eine erhöhte Mindeststrafe auslösen (z.B. gewerbsmäßiges Handeln, bandenmäßige Begehung, Herbeiführen eines hohen Schadens). Die Regelbeispiele sind keine Tatbestandsmerkmale, sondern Strafzumessungsregeln; sie können widerlegt werden, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des konkreten Falls trotz Erfüllung eines Regelbeispiels nicht erhöht ist.

## Verwandte Schemata

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/urkundenfaelschung-267-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Urkundenfälschung (§ 267 StGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/urkundenfaelschung-267-stgb.
