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title: "Prüfschema: Untreue in Form des Treuebruchs (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/untreue-in-form-des-treuebruchs-266-abs-1-var-2-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht BT – Vermögens- & Eigentumsdelikte"
norms: "§ 266 StGB"
steps: "9"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Untreue in Form des Treuebruchs (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB)

**Norm:** § 266 StGB · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht BT – Vermögens- & Eigentumsdelikte

Aufbauschema im Gutachtenstil (9 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Tatbestandsmäßigkeit

> **Maßstab:** Die Tatbestandsmäßigkeit ist der erste Prüfungsschritt im dreigliedrigen Deliktsaufbau. Hier wird untersucht, ob das Verhalten des Täters alle objektiven und subjektiven Merkmale des § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB erfüllt.

### 1. Objektiver Tatbestand

> **Maßstab:** Der objektive Tatbestand der Treuebruchvariante setzt drei Elemente voraus: (1) eine Vermögensbetreuungspflicht des Täters, (2) deren Verletzung sowie (3) einen dadurch verursachten Vermögensnachteil beim Vermögensinhaber.

#### a) Vermögensbetreuungspflicht

> **Maßstab:** Eine Vermögensbetreuungspflicht liegt vor, wenn der Täter gegenüber dem Vermögensinhaber eine über einfache Schuldverhältnisse hinausgehende, fremdnützige Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen trägt, die ihm einen erheblichen Spielraum eigenverantwortlichen Handelns lässt.

> **Subsumtion:** Typische Beispiele: Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Treuhänder, Rechtsanwälte, Betreuer. Keine Vermögensbetreuungspflicht hat hingegen, wer nur eine punktuelle Zahlungspflicht erfüllt.

> **Klausurentipp:** Die Abgrenzung von der bloßen Schuldnerpflicht ist klausurrelevant; stets prüfen, ob dem Täter ein eigener Handlungsspielraum in fremdem Interesse eingeräumt wurde.

#### b) Verletzung der Pflicht

> **Maßstab:** Die Pflichtverletzung tritt ein, wenn der Täter die ihm eingeräumte Herrschaft über das fremde Vermögen missbraucht, indem er handelt, wie es ihm die Vermögensbetreuungspflicht verbietet.

> **Subsumtion:** Entscheidend ist ein gravierender Verstoß gegen die vermögensschützende Funktion der Pflicht; bei unternehmerischen Entscheidungen gilt die Business-Judgment-Rule als Korrektiv.

#### c) Vermögensnachteil

> **Maßstab:** Ein Vermögensnachteil ist der wirtschaftlich messbare Verlust im Gesamtvermögen des Vermögensinhabers. Es gilt ein Gesamtsaldierungsprinzip: Vorteil und Nachteil sind gegeneinander aufzurechnen.

> **Subsumtion:** Ein Nachteil fehlt, wenn ein gleichwertiger Gegenanspruch unmittelbar entsteht. Problematisch sind Fälle der Vermögensgefährdung, die nach h.M. einem Nachteil gleichgestellt werden kann, wenn die Realisierung des Verlusts konkret und nahe ist.

> **Klausurentipp:** BVerfGE 126, 170 gebietet eine restriktive Auslegung des Nachteilsbegriffs; eine rein normative Betrachtung ohne wirtschaftlichen Bezug genügt nicht.

### 2. Subjektiver Tatbestand

> **Maßstab:** Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (§ 15 StGB). Dolus eventualis genügt. Umstritten ist, ob darüber hinaus ein besonderes Schädigungsbewusstsein erforderlich ist – die h.M. verneint dies.

## II. Rechtswidrigkeit

> **Maßstab:** Die Rechtswidrigkeit ist regelmäßig indiziert durch die Tatbestandserfüllung. Zu prüfen sind Rechtfertigungsgründe, insbesondere eine wirksame Einwilligung des Vermögensinhabers (§ 228 BGB analog), die bei der Untreue freilich eng zu beurteilen ist.

## III. Schuld

> **Maßstab:** Auf Schuldebene sind Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20 StGB), Entschuldigungsgründe sowie unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 S. 1 StGB) zu prüfen. Bei komplexen Treuepflichtverhältnissen kann ein Verbotsirrtum im Einzelfall in Betracht kommen.

## IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB)

> **Maßstab:** § 266 Abs. 2 StGB verweist auf die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB (z. B. gewerbsmäßige Begehung, Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes). Liegen diese vor, ist ein besonders schwerer Fall indiziert, was den Strafrahmen erheblich erhöht.

> **Klausurentipp:** Im Assessorexamen ist § 266 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung anzusprechen, wenn Regelbeispiele ersichtlich erfüllt sind.

## Verwandte Schemata

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/untreue-in-form-des-treuebruchs-266-abs-1-var-2-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Untreue in Form des Treuebruchs (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/untreue-in-form-des-treuebruchs-266-abs-1-var-2-stgb.
